Praktische Hinweise für unsere Gläubigen

(Diese praktischen Hinweise sind ein Auszug aus dem Maßnahmenkatalog zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus, den die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland am 30. April 2020 herausgegeben hat und der am 1. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Dieser Maßnahmenkatalog gilt in vollem Umfang. Diese Hinweise sollen es den Gläubigen erleichtern, sich an die neuen Rahmenbedingungen nach der Öffnung unserer Kirchen zu gewöhnen.)

I. Begrenzte Anzahl von Gottesdienstteilnehmern – Anmeldung

1. Die Höchstzahl der Gläubigen, die sich während eines Gottesdienstes in der Kirche aufhalten dürfen, hängt von der Größe des Kirchengebäudes ab und darf die erlaubte Höchstzahl von Gläubigen, welche die jeweilige Landesregierung festgelegt hat, nicht überschreiten. Diese Zahl umfasst auch die Minderjährigen.
2. Um diese Höchstzahl nicht zu überschreiten, findet die Teilnahme am Gottesdienst nach Anmeldung statt. Die Kirchengemeinden erstellen Teilnehmerlisten, in denen lediglich Vor- und Zuname sowie die Telefon-Nummer des angemeldeten Gläubigen notiert werden. Aufgrund dieser Listen wird der Zutritt zum jeweiligen Gottesdienst gestattet. Diese Listen werden vier Wochen lang aufbewahrt, um eventuelle Infektionsketten nachverfolgen zu können, und anschließend vernichtet.

II. Betreten der Kirche – Verlassen der Kirche – Sicherheitsabstand

Der Zutritt zur Kirche findet einzeln oder kompakt als Familie oder als zusammengehörende Gruppe statt; dabei wird der Abstand von 1,5 – 2 m zwischen den besagten Personen, Familien und Gruppen eingehalten. Sowohl beim Betreten der Kirche, bei den Wegen in der Kirche, als auch beim Aufenthalt der Gläubigen während des Gottesdienstes und beim Verlassen der Kirche ist das Einhalten des Abstands von 1,5 – 2 m vorgeschrieben. Nach Beendigung der Gottesdienste wird das sofortige Verlassen der Kirche durch die Gläubigen empfohlen, damit eine Menschenansammlung auch vor der Kirche vermieden wird.

III. Präventive Hygienemaßnahmen

1. Der Zutritt zur Kirche ist für Personen, die Krankheitssymptome (Fieber, Husten, Schnupfen u. ä.) aufweisen, verboten.
2. Zum bestmöglichen Schutz ist das Tragen einer Schutzmaske oder eines Tuches, das die Atemwege (Mund und Nase) während des Wartens vor der Kirche, aber auch während des gesamten Aufenthaltes in der Kirche und bei den Gottesdiensten bedeckt, vorgesehen. Eine Ausnahme bilden der zelebrierende Priester und der Sänger während des Gottesdienstes.
3. Das Einhalten des Abstands von 1,5 – 2 m ist während des Aufenthaltes in der Kirche für Einzelpersonen, Familien und Gruppen vorgeschrieben.
4. Zum bestmöglichen Schutz der öffentlichen Gesundheit ist die Verwendung von Desinfektionsmitteln vor dem Betreten der Kirche weiterhin vorgeschrieben.

IV. Gottesdienste

1. Bis zum 15. Mai wird die Abhaltung sämtlicher Gottesdienste (Morgengottesdienst <Orthros>, Abendgottesdienst <Esperinos>, Komplet <Apodipno>, Bittgottesdienst zur Gottesmutter oder zum Kirchenpatron <Paraklisi>, Krankensalbung, Artoklasia, Wasserweihe <Agiasmos>) außer der Göttlichen Liturgie gestattet.
2. Diese Gottesdienste werden höchstens eine Stunde dauern.
3. An den Sonntagen 3. und 10. Mai wird die Göttliche Liturgie ohne Teilnahme von Gläubigen gefeiert werden.

V. Sakramente und andere Feiern

1. Bis zum 15. Mai gilt das Verbot, Taufen und Trauungen zu feiern. Für den Zeitraum bis Ende Mai werden die Gläubigen gebeten, auf die Feier dieser Sakramente (Mysterien) zu verzichten.
2. Die Beichte findet nach Vereinbarung statt. Bei der Begegnung des Priesters mit dem Gläubigen ist das Einhalten des Abstands von 1,5 – 2 m vorgeschrieben.
3. Die Segnung der Mütter mit ihrem Neugeborenen (Sarantismos) findet nur nach Vereinbarung statt.
4. Die Vorschrift, dass Beerdigungsgottesdienste direkt auf dem Friedhof und nur im engsten Familienkreis abgehalten werden, gilt weiterhin.
5. Totengedächtnis-Gottesdienste (Mnemosyna) finden ebenfalls nach Vereinbarung in der Kirche oder am Grab statt.

VI. Gebet in der Kirche

1. Αb sofort können die Kirchen, wo dies möglich ist, zum persönlichen Gebet geöffnet sein.
2. Im einzelnen bedeutet dies:
a) Die Kirche wird einzeln oder als Familie oder als zusammengehörende Gruppe betreten.
b) Der Aufenthalt in der Kirche ist kurz zu halten; insbesondere wenn vor der Kirche viele Menschen warten, muss er sehr kurz sein.
c) Die Befolgung der oben angeführten Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus ist verpflichtend.
3. Das Einhalten des Abstands von 1,5 – 2 m ist während des Aufenthaltes in der Kirche vorgeschrieben.

VII. Seelsorgerliche Besuche

1. Hausbesuche sind nur in außergewöhnlichen Notsituationen zu empfehlen. Selbstverständlich gelten dabei die entsprechenden Hygienevorkehrungen.
2. Seelsorgerliche Besuche in Krankenhäusern oder Pflegeheimen sind nur in außergewöhnlichen Notsituationen zu empfehlen. Selbstverständlich gelten dabei die entsprechenden Hygienevorkehrungen und die diesbezüglichen Maßnahmen der jeweiligen Einrichtungen.
3. Hausgottesdienste (Agiasmos, Krankensalbung) sind mit Ausnahme von Sonderfällen verboten.

VIII. Risikogruppen

Es wird den Personen, die zu den sog. Risikogruppen gehören, selbstverständlich empfohlen, zu Hause zu bleiben, solange die entsprechenden staatlichen Einschränkungen in Kraft sind.

Bonn, 1. Mai 2020
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland